Statuten

Unser Verein

Name und Sitz

Unter dem Namen “Turnverein Lunkhofen”, nachstehend “Verein” genannt, besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Oberlunkhofen.

Zweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des Fitness durch Sport und Spiel und die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel

Der Verein finanziert sich über Überschüsse durchgeführter Anlässe und die jährlich beschlossenen und erhobenen Jahresbeiträge. Diese betragen aktuell:

Aktive Fr. 120.00
JuniorInnen Fr. 80.00
Fitnessler Fr. 90.00
Mini Fr. 50.00
Passivmitglieder Fr. 40.00

Werden die Jahresbeiträge erhöht / gesenkt, sind die Statuten anzupassen.

Er kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Aktivmitglied werden, wenn sie im entsprechenden Kalenderjahr das 12. Altersjahr erreicht.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jede natürliche oder juristische Person kann Passivmitglied werden. An Stellen des festgelegten Passivmitglieder-Beitrages kann eine einmalige Zuwendung von Fr. 1000.- gemacht werden.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich begründet einzureichen; die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Ein Ehrenmitglied ist nicht beitragspflichtig.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, sobald das Mitglied seine Beitragspflicht während mindesten 2 Jahren nicht mehr erfüllt hat.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.) die Generalversammlung;
b.) die Rechnungsrevisoren;
c.) der Vorstand.

Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
Die ordentlich Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
d.) Genehmigung des Protokolls;
e.) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
f.) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
g.) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
h.) Genehmigung von Statutenänderungen;
i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j.) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder der stimmberechtigten Mitglieder und von Anfragen der Mitglieder.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht:
- zu den in der Traktandenliste aufgeführten Geschäften Anträge zu stellen;
- die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Vorstand oder die nächste Generalversammlung zu beantragen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen zur Tätigkeit des Vorstandes oder des Vereins zu stellen.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch 1/5 der Mitglieder beantragt werden. Ein solches Begehren muss mindestens 4 Wochen vor dem gewünschte Versammlungstermin im Besitz des Vorstandes sein.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Alle auf diese Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig; vorbehalten bleibt Art. 13.

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktiv- und Ehrenmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Vorbehalten bleiben Art. 12 und Art. 13.
Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Es wird in offener Abstimmung entschieden. 1/3 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem/der AktuarIn, dem/der RechnungsführerIn und weiteren Mitgliedern, in der Regel aus total 5 bis 7 Mitgliedern. Der Vorstand konstitutioniert sich selbst unter dem Vorsitz des Präsidenten/der Präsidentin.

Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Entscheide im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, können vom Vorstand gefällt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden und die nächste Generalversammlung nicht abgewartet werden kann. Die Generalversammlung ist zum frühest möglichen Zeitpunkt über solche Geschäfte zu informieren.

Der Präsident/die Präsidentin oder der/die RechnungsführerIn zeichnet mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu Zweien rechtsverbindlich.

Die Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung des Vereins und allfälliger Spezialfonds. Sie sollen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen und der Generalversammlung Bericht erstatten.
Ihre Amtsdauer ist gleich wie jene des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, soweit dieses nicht in Spezialfonds an besondere Zwecke gebunden ist. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung

Statutenänderungen müssen durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder an der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfachem Mehr aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 aller Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ein allfälliges Vereinsvermögen wird zur Förderung des Jugendssports eingesetzt.

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 26. April 2002 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Statuten des Vereins.